Noch während auf den Straßen der preußischen Hauptstadt gekämpft wird, wendet sich Friedrich Wilhelm IV. mit versöhnlichen
Worten an seine "lieben Berliner". Das Einberufungspatent für den Zweiten Vereinigten Landtag hebt er ausdrücklich als
"Pfand der treuen Gesinnung" hervor. Der Versuch des Königs, eine Rotte auswärtiger "Bösewichter" für
den Ausbruch der Gewalt verantwortlich zu machen, wird von der Bevölkerung mit Spott zurückgewiesen.
2. April 1848: Pünktlich um 12 Uhr mittags tritt im Weißen Saal des Berliner Stadtschlosses der Zweite Vereinigte Landtag zusammen.
Im Vergleich zum Vorjahr bietet sich den Beobachtern ein völlig verschiedenes Bild: Statt glänzender Uniformen dominieren
nun schwarze Röcke die Versammlung - auch bei den Vertretern des Adels.
Der verhüllte Königsthron unterstreicht den bürgerlich-nüchternen Charakter des Landtages. Friedrich Wilhelm IV. zeigt sich
trotz seiner warmen Worte an die "lieben Berliner" verschnupft und überläßt dem neuernannten Ministerpräsidenten
Camphausen die Eröffnung der Versammlung. Als wichtigsten Punkt seiner Rede stellt Camphausen den Entwurf des
Staatsministeriums für ein Wahlgesetz vor.
Die Abgeordneten der neuen konstituierenden preußischen Nationalversammlung sollen nach einem indirekten Wahlverfahren bestimmt werden. Der Entwurf wird schon bald im Landtag verabschiedet und am 8. April von der Regierung als Wahlgesetz bekanntgegeben.
11. April 1848: Das Staatsministerium veröffentlicht die "Verordnung über die Wahl der Preußischen Abgeordneten zur
Deutschen Nationalversammlung" in Frankfurt am Main. Die Abgeordneten für Frankfurt und Berlin sollen nach dem gleichen
Wahlverfahren bestimmt werden: Grundsätzlich stimmberechtigt sind alle Männer ab vierundzwanzig Jahren im Vollbesitz der
bürgerlichen Ehrenrechte. Je drei- bis fünfhundert Urwähler einer Gemeinde oder eines Stadtbezirks wählen einen Wahlmann. In
einem zweiten Wahlgang sind dann durch die Wahlmänner die Abgeordneten für die Preußische und Deutsche Nationalversammlung
zu bestimmen. Empfänger öffentlicher Armenunterstützung bleiben von diesem indirekten Wahlverfahren ausgeschlossen.
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