"Die schwere Aufgabe des Gerichts: der Wolf sollte satt und das Schaf nicht gefressen werden. Das Urteil ist der mißglückte Versuch, diese unlösbare Aufgabe zu lösen50.
Am 23. Dezember 1933 verkündete das Gericht das inappellable Urteil:
"Die Angeklagten Torgler, Dimitroff, Popoff und Taneff werden freigesprochen. Der Angeklagte von der Lubbe wird wegen Hochverrats in Tateinheit mit aufrührerischer Brandstiftung und versuchter einfacher Brandstiftung zum Tode und dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt."51
Das Urteil wurde im Ausland mit Erleichterung, von der nationalsozialistischen Presse mit Entrüstung aufgenommen. Der Freispruch der vier Kommunisten erfolgte aus Mangel an Beweisen. Die Behauptung einer kommunistischen Täterschaft wurde aufrechterhalten, daher das harte Urteil gegen van der Lubbe: "Durch diesen Prozeß konnte geklärt werden, daß die Mittäter und Anstifter von der Lubbes Menschen mit kommunistischen Ideen sind, daß der Reichstagsbrand das Werk von Kommunisten und anderen verwandten Organisationen ist, welche den Zweck verfolgen einen Bürgerkreig zu entfesseln... Die Vermutung, daß die Mittäter sich in den Reihen der komunistischen Partei Deutschlands befinden, wird durch die Tatsache bestärkt, daß von der Lubbe selbst Kommunist war."52
Marinus van der Lubbe wurde aufgrund dieses Urteils und trotz einer diplomatischen Intervention der niederländischen Regierung53 am 10. Januar 1934 guillotiniert und auf dem Leipziger Südfriedhof beigesetzt. Die Überführung seines Leichnams wurde der Familie verweigert54. Georgi Dimitroff und seine Kollegen wurden unmittelbar nach Verkündung des Urteils in "Schutzhaft" genommen und in ein Gestapo-Gefängnis überführt. Sie befürchteten zu Recht, ermordet zu werden, denn in der deutschen Führung wurde über ihr Schicksal lange und heftig gestritten55. Ausschlaggebend wirkte schließlich der Beschluß der Sowjetregierung vom 15. Januar 1934, ihnen die sowjetische Staatsbürgerschaft zu verleihen. Um das Verhältnis zur Sowjetunion nicht zu belasten, wurden sie ausgewiesen und am 27. Januar nach Moskau geflogen. Dimitroff setzte sein politisches Engagement fort und wurde 1945 bulgarischer Ministerpräsident. Auch Ernst Torgler wurde, auf Antrag Dr. Sacks, in Schutzhaft genommen56. Er blieb ungewöhnlich lange in Haft und wurde erst im November 1936 entlassen.
II. Bewertungen
II. 1. Wie unabhängig war das Gericht ? - Faktoren der Beeinflußung
a) Der Einfluß der Nationalsozialisten
"Das Volk der Dichter und Denker" ist auch um deswegen noch keine Nation, weil es seit jeher allzu stolz war auf seine lächerliche Objektivität. Auf seine «Gerechtigkeit». Aber - "die Menschen sind nicht gleich, also spricht die Gerechtigkeit" * Mehr noch: Deutschland wird in Kürze wissen, daß der Minister Göring nicht das Amt des preußischen Innenministers übernommen hat, um «Gerechtigkeit» zu üben, sondern um Politik zu machen. Eine völlig eindeutige preußisch-deutsche, absolut nationale Politik"57. In der Tat, einen Monat, nachdem diese Worte in der Göringbiographie seines Freundes Sommerfeldt erschienen waren, wußte es Deutschland. Spätestens. Göring hatte sich durch seine voreiligen Erklärungen unmittelbar nach dem Brand selbst unter Zugzwang gesetzt, außerdem verlangte die folgende großangelegte Verhaftungsaktion eine Rechtfertigung58. Der Prozeß mußte sie erbringen.
Auf den Eingriff der Regierung in die Untersuchungskommission zugunsten des RGRat Vogt wurde bereits hingewiesen, ebenso auf die politische Richtung der Herren Werner und Parrisius. Zu ergänzen ist noch RGRat Coenders, der sich im Prozeß als besonders scharf gegenüber nichtnationalsozialistischen Zeugen erwies59. Über diese Richter war der NSDAP eine Einlußnahme während des gesamten Prozeßverlaufs zumindest möglich, auch wenn sie sich nicht immer im Einzelnen nachweisen, sondern nur aus dem Verhalten der Genannten ablesen läßt. Bei Vogt dagegen ist es eindeutig: Er war weisungsgebunden. Und er wurde kontrolliert: Nach Anweisung des Staatsekretärs Schlegelberger, der ihn zum Untersuchungsrichter vorgeschlagen hatte, mußte er in unregelmäßigen Abständen im Justizministerium Bericht erstatten60. Offenbar stand er in dauerndem Kontakt mit der NS-Führung, deren Wünschen er zu entsprechen suchte. So erhielt ein Abgesandter Goebbels' von Vogt "die tröstliche Zusicherung, daß es schon noch gelingen werde, die Kommunisten als Täter zu überführen"61.
Auch gegen Dr. Werner gibt es klare Indizien, so Göring zu Diels: "Es wäre idiotisch ihre kleinen Leute anzuklagen. Der Kommunismus soll getroffen werden, die Komintern und die KPD. Was geht Sie überhaupt das Ganze an? Der Oberreichsanwalt handelt nach meinem Willen."(sic!)62. Interessant ist auch, daß Dimitroff, der am 3.11.1933 für zwei Tage ausgeschlossen wurde, am 4.11. bei der Vernehmung Görings anwesend war. Offenbar wollte Göring sich nicht dem Vorwurf aussetzen, Dimitroff ausgewichen zu sein, jedenfalls wurde die Entscheidung des Gerichts vom Vortag nicht umgesetzt63.
Überhaupt standen die Auftritte Görings und Goebbels' in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Aufklärung des Reichstagsbrandes. Sie konnten sich von diesem Gericht offensichtlich einladen lassen, um ein offizielles Forum zur Abwehr des Braunbuchs zu finden64. Die Presse war eines der schwersten Druckmittel. So wie die Verfasser des Braunbuchs die Auslandspresse beeinflußten' so ließ man in Deutschland die NS-Presse toben65. Den Gutachtern ist eine politische Beinflussung nicht eindeutig nachzuweisen, allerdings fällt auf, daß die im Prozeß vorgetragenen Gutachten alle zu dem von den Nationalsozialisten gewünschten Ergebnis einer Mehrtäterschaft führten, während andere vorher zu durchaus abweichenden Ergebnissen gekommen waren66. Schließlich benutzte das Gericht zur Verhängung der Todesstrafe die gegen Rechtsnorm und -tradition verstoßende sog. "Lex Lubbe". Ein rein politisches Machwerk, das rückwirkend in Kraft gesetzt wurde.
b) Die Macht der Sachverständigen
Nachdem die Vernehmung der Zeugen während der Beweisaufnahme keine Klarheit über die Entstehung des Feuers erbracht hatte, entschied das Gericht allein aufgrund der vorgelegten Gutachten. Die erste Studie schloß Geheimrat Emil Josse, damals Professor an der TH Berlin, am 15. Mai 1933 ab. Er und sein Assistent, Ing. Werner, kommen zu dem Ergebnis, der Plenarsaal sei mit einem organischen Brandmittel vorbereitet gewesen, bevor Lubbe dort evtl. die Zündung vorgenommen habe. Dieses Brandmittel habe Gase geliefert, die zu einer Verpuffung führten, bei der das Glasdach und die Kuppel zerstört worden seien67. Die Ausführung der Tat durch einen einzelnen ohne Vorbereitung schließt Jogge aus68. Eine Woche später kam Branddirektor Dipl.-Ing. Gustav Wagner, der Nachfolger Gempps, ebenfalls zu dem Ergebnis, Lubbe könne nur nach Vorbereitung durch mehrere Helfer als letzlicher Auslöser des Brandes gehandelt haben69.
Die inhaltliche Argumentation differiert dagegen erheblich. Während Josse seitenweise über die mögliche Rolle der Lüftungsanlage spekuliert70, stellt Wagner schlicht fest, es habe sich letztlich erwiesen, daß die Lüftung geschlossen war71. Sehr verwirrend sind seine Experimente. Sie führten eigentlich zu dem paradoxen Ergebnis, daß der Plenarsaal gar nicht gebrannt haben kann72, weshalb er sich in die Annahme rettete, daß "eine besondere Vorbereitung des Saales für die Inbrandsetzung vorhergegangen war", und zwar durch besondere Brandstoffe, aber: "Was für Stoffe hierfür verwendet worden sind hat sich nachträglich nicht ermitteln lassen"73. Jedenfalls seien besondere gasentwickelnde Stoffe nicht nötig gewesen, da die Druckerscheinungen auch ohne eine Gasverpuffung erklärbar seien74. Im Ganzen beweist das Gutachten des Feuerwehrmannes Wagner eigentlich nur seine Ratlosigkeit. Die beiden Gutachten wurden Hitler am 23. Juni vorgelegt. Ein weiteres Gutachten durch Oberregierungsrat Dr. Franz Ritter von der Chem.-Techn. Reichsanstalt Berlin brachte wenig Neues75. Die verbleibenden Unsicherheiten überspielte ein selbstbewußter freier Sachverständiger, der Chemiker Dr. Wilhelm Schatz aus Halle a. d. Saale. Sein Gutachten selbst ging im Krieg bis auf Auszüge verloren. Erhalten sind aber seine Ausführungen vor dem Reichsgericht am 23. Oktober.
An diesem Tag brachten die bisher nur in den Akten vorliegenden Gutachten die entscheidende Wendung in den Prozeß. Dr. Schatz gab dem ominösen unerklärlichen Brandstoff einen Namen, eine selbstentzündliche organische76 Flüssigkeit sei es gewesen77, ein wahres Wundermittel, mit dem andere schwere Brandstoffe gezündet worden seien78. Schatz ergeht sich in unzähligen schwammigen Annahmen, so daß Dr. Sack schließlich der Kragen platzt:
"RA Dr. Sack: Ist das eine rein akademische Erörterung, die sie da machen?
Sachv. Dr. Schatz: Nein, die Frage habe ich anders verstanden. Ich habe sie so verstanden...
RA DR. Sack: Also eine allgemeine Erörterung über sämtliche Eventualitäten von Beteiligung x-beliebiger Personen in irgenwelcher Art!"79
Schließlich machte Schatz noch ein kleines Experiment mit seiner Flüssigkeit80, das Gericht war überzeugt. Die Gutachter wiedersprachen sich in weiten Teilen, einig waren sie sich aber darin, daß van der Lubbe und seine Kohleanzünder den Brand nicht allein ausgelöst haben könnten.
Auch wenn vor dem Prozeß Gutachter zu anderen Ergebnissen gekommen waren81, für die Nazis und den IV. Senat war damit der Beweis der kommunistischen Urheberschaft erbracht. Es wurde beinahe unerheblich, ob man die Variable "und Genossen" noch mit konkreten Namen wurde füllen können. Mit der angeblich technischen Unmöglichkeit einer Alleintäterschaft glaubte man die KPD im Sack zu haben. Für die angeklagten Kommunisten bedeutete das eine gewisse Entlastung, auf ihre Köpfe war man nicht mehr unbedingt angewiesen. Für van der Lubbe war es das Todesurteil; wenn bewiesen war, daß es - offenbar hochverräterische - Mittäter gab, so war: 1. sein Geständnis entwertet, weil falsch und 2. er selbst Teil einer politischen Gruppe, also Hochverräter.
c) Braunbuch und Londoner Gegenprozeß
Die sogenannten Braunbücher82 gehen zurück auf eine Gruppe um den damaligen Propagandachef der Komintern in Paris, Willi Münzenberg. Er gründete dort gezielt und reihenweise Verlage, Komitees etc. Im Braunbuch fand sich ein Gemisch aus echten und falschen Berichten über den Reichstagsbrand, das natürlich letztendlich auf den Beweis einer Täterschaft der Nationalsozialisten hinauslief. Ergänzt wurde es durch Statistiken und Listen der Opfer des Naziregimes, die der Nachrichtenapparat der Komintern zusammengetragen hatte. Der Erfolg war so überwältigend, daß es tatsächlich gelang, den Spieß umzudrehen: Die Nazis, die doch eben erst die Kommunisten der Brandstiftung beschuldigt hatten, sahen sich auf einmal in der Weltöffentlichkeit selbst als Beschuldigte83. Es half ihnen nichts, daß das Braunbuch nur eilig recherchiert und fehlerhaft war. Arthur Koestler, damals Mitarbeiter Münzenbergs, berichtet: "All' das gründete sich auf Deduktion, Intuition und Pokerbluff. Das einzige, was wir mit Sicherheit wußten, war, daß irgendwelche Nazikreise es irgendwie zustande gebracht hatten, das Gebäude abbrennen zu lassen. Alles andere waren Schüsse ins Blaue, die aber ins Schwarze trafen"84.
Sie trafen so gut, daß, wie Dimitroff es ausdrückte, das Braunbuch zum sechsten Angeklagten wurde. Ein unmäßiger Teil des Prozesses, nicht zuletzt die Auftritte Görings und Goebbels, dienten nur dazu, diesen Anschuldigungen entgegenzutreten.
Um dem zu erwartenden Prozeß in Deutschland gleich etwas entgegenzusetzen, gründete Münzenbergs "Weltkomitee für die Opfer des Hitlerfaschismus" einen "Unterausschuß zur Aufklärung des Reichstagsbrandes", dessen Sekretariat wiederum die "Internationale Kommission von Juristen und technischen Sachverständigen zur Untersuchung der Hintergründe des Reichstagsbrandes" einsetzte85. Für den Vorsitz der Kommission wurde der königlich-britische Justizrat Dennis Noel Pritt gewonnen, weitere Teilnehmer kamen aus den USA, Belgien, Dänemark, Frankreich, Spanien, Niederlande, Italien, Schweden und der Schweiz. Nur einer war Kommunist. Äußerlich also eine vorzeigbare Veranstaltung, die da am 14. September in London eröffnet wurde und als "Londoner Gegenprozeß" in die Geschichte einging. Die Zeugen wurden der Kommission weitgehend zugespielt86, entsprechend klar waren die Ergebnisse des "Urteils" vom 20. September 1933: Aus dem "Radekomunist" van der Lubbe wurde ein verirrter anarchischer Homosexueller mit starken Sympathien für den Faschismus. Die übrigen Kommunisten wurden für unschuldig erklärt und die Nazis als Brandstifter beschuldigt87. Als sich die deutschen Offizialverteidiger und der Oberreichsanwalt um die Vorlage der angeblich von der Kommission gefundenen Beweise zur Entlastung der Angeklagten bemühten, wurden sie abgewimmelt88. Unbezweifelbar haben Braunbuch und Gegenprozeß entschieden zur Aufblähung und Dauer dieses Prozesses beigetragen, vielleicht auch zum Freispruch der Kommunisten, zur Wahrheitsfindung aber sicherlich nicht.
II. 2. Einschätzung der juristischen Qualität des Prozesses
Auch wenn viele Gelehrte "ihrer" Disziplin gerne den Nymbus einer Geheimwissenschaft anheften, darf und soll man wohl versuchen interdisziplinär zu denken und zu arbeiten. Denken kann nicht nur der Jurist, und so wie der Jurist Fritz Tobias eine brauchbare historische Arbeit geleistet hat, darf man wohl auch von der historischen Warte versuchen ein juristisches Problem zu beleuchten. Außerdem ist diese Fragestellung schlicht ein wesentlicher Teil für die historische Beurteilung eines Gerichtsverfahrens.
Wenn man vom Deutschen Reich unter der Weimarer Verfassung, die von den Nazis formal nie abgeschafft wurde, als einem Rechtstaat ausgeht, besteht zur Zeit des Prozesses noch immer das Postulat der unabhängigen Gerichtsbarkeit. Ich werde nicht wagen, ein staatsrechtliches Urteil über die Gültigkeit der "Verordnung zum Schutz von Volk und Staat" vom 28. Februar abzugeben, aber soviel darf ein logischer Mensch wohl feststellen, daß nämlich in der Präambel des Erlasses dieser, unter Berufung auf Art. 48 Abs. 2 WV, begründet wird mit der Notwendigkeit der "Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte"89. Da der kommunistische Aufstand erwiesenermaßen eine Propagandalüge darstellt, wurde der Art. 48 nach meiner Auffassung zu Unrecht in Anspruch genommen und die Verordnung war verfassungswidrig. Eine Notverordnung soll nicht ohne erwiesenen Notstand erlassen werden. Diese Frage ist für unsere Beobachtung ohnehin von periphärer Bedeutung, denn zum Tatzeitpunkt war die Weimarer Verfassung noch weitgehend in Kraft und blieb somit nach rechtstaatlichen Grundsätzen maßgebend für den ganzen Prozeß. Zur Unabhängigkeit des Gerichts läßt sich eigentlich nur festellen, daß, wie schon in Kap. II dargestellt, eine solche nicht gegeben war. Ich rekapituliere kurz die wichtigsten Argumente:
Der ursprünglich für die Untersuchung zuständige LGDir Braune wurde auf Beschluß der Regierung90 durch den, offenbar willfährigen, RGrat Paul Vogt ersetzt. Vogt fand sich regelmäßig zur Berichterstattung im Justizministerium ein91, von dem er seinerseits wohl instruiert wurde92. Den Mitgliedern des Senats RGrat Coenders und Oberreichsanwalt Werner ist aufgrund ihrer vorangegangenen politischen Prozesse eine Befangenheit gegenüber kommunistischen Angeklagten zweifellos vorzuwerfen. Die ungleiche Behandlung der Zeugen gemäß ihrer politischen Ausrichtung ist offensichtlich, ebenso die einseitig auf den Nachweis einer kommunistischen Täterschaft ausgerichteten Ermittlungen während der Voruntersuchung93 Das Problem der mehrfachen Urteilsverlesungen über vergangene kommunistische Terrorakte94 birgt nun gleich zwei problematische Tatbestände in sich: Zum einen gehört es noch in die lange Reihe der parteiischen Prozeßführung und verstößt damit gegen den Gleichheitsgrundsatz, da Dimitroffs Antrag auf Verlesung des Urteils über den NSDAP-Putsch abgelehnt wurde95, andererseits bedeutete die Verlesung dieser Urteile quasi die Annahme einer Kollektivschuld, denn auch wenn 99 Kommunisten als Mörder und Brandstifter verurteilt sind, kann der 100. vor Gericht Angeklagte immer noch unschuldig sein. Die vorangegangenen Urteile sind vollkommen ohne Belang. Auch im politischen Sinn läßt sich durch Vorgänge der Jahre 1921 und 1925 nicht der Nachweis erbringen, daß der Brand des Reichstages vom 27. Februar 1933 einem kommunistischen Aufstand dienen sollte.
Einen besonders schweren Akt der Rechtsbeugung stellt sicherlich die monatelange Fesselung der Angeklagten dar. Eine solche war auch nach der damals gültigen StPO (§ 116 Abs. 4) nur in Ausnahmefällen zu rechtfertigen, nämlich "wenn es wegen besonderer Gefährlichkeit seiner Person, namentlich zur Sicherung anderer erforderlich erscheint, oder wenn er einen Selbstentleibungs- oder Entweichungsversuch gemacht oder vorbereitet hat"96. Vogt berief sich natürlich auf eben diesen Paragraphen, ohne daß er auf einen der Angeklagten anwendbar gewesen wäre, weshalb sie für Torgler und die Bulgaren am 31. August auf Antrag Dr. Sacks aufgehoben werden mußte, für van der Lubbe allerdings ebenso ungesetzlich bis zum Prozeßbeginn bestehen blieb. Formaljuristische Fehler finden sich schon bei der Verhaftung der Bulgaren. Diese erfolgte am 9. März 1933, die Haftbefehle stellte RGrat Vogt jedoch erst am 31. März aus, und in diesem erst erhielten sie Kenntnis über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen, worüber sie formell im Moment ihrer Verhaftung hätten informiert werden97 müssen.
Die Krone wurde dem Verfahren schließlich durch die Anwendung der "Lex van der Lubbe" aufgesetzt. Dieses "Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933"98 bestimmte, daß der § 5 der Reichstagsbrandverordnung mit seinen Strafverschärfungen auch für Taten galt, "die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen" worden waren (§1), und ermächtigte die Regierung, die Vollstreckung eines Todesurteils durch Erhängen anzuordnen, wenn es wegen eines gegen die öffentliche Sicherheit gerichteten Verbrechens ergangen war. Damit war der jahrhundertealte Rechtsatz "nulla poena sine lege" gestürzt. Das Gericht berief sich in seinem Todesurteil gegen Lubbe tatsächlich auf dieses Gesetz, und zwar mit der Begründung, der Art 116 RV beziehe sich nur auf die Strafbarkeit eines Verbrechens und der § 2 Abs. 1 StGB, der ausdrücklich das Strafmaß einschloß, sei per Gesetz änderbar99. Spätestens mit diesem Höhepunkt hatten die Leipziger Richter den Boden der Rechtstaatlichkeit endgültig verlassen und es ist die Frage erlaubt, warum sie später nicht zur Rechenschaft gezogen wurden100.